Sonntag, 6. September 2015

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
 
Betriebsratsmitglieder sind arbeitsrechtlich besonders geschützt. Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf also der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter, kann also eigene Anträge stellen.
 
Eine Kündigung, die der Arbeitgeber während des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem beteiligten Arbeitnehmer ausspricht, ist nach dem Bundesarbeitsgericht jedenfalls dann nicht als Rücknahme des Zustimmungsersuchens gegenüber dem Betriebsrat zu verstehen, wenn die Kündigung nur vorsorglich für den Fall ausgesprochen wurde, dass es einer Zustimmung des Betriebsrats nicht (mehr) bedarf. Eine gegenüber dem Arbeitnehmer im Lauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens in diesem Sinne vorsorglich ausgesprochene Kündigung seitens des Arbeitgebers lässt dessen Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat und den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG unberührt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten (BAG  2011). Das Ersatzmitglied erwirbt den Sonderkündigungsschutzschutz nach § 15 Abs 1 S 1 KSchG also für die Dauer der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds. Die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds erfasst die Wahrnehmung des Betriebsratsamts als solches. Der während dieser Zeit gewährleistete - volle - Sonderkündigungsschutz des Ersatzmitglieds ist nach dem Bundesarbeitsgerichts dementsprechend nicht auf Zeiten beschränkt, in denen es konkrete Betriebsratstätigkeit entfaltet. Der besondere Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Es genügt insoweit die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied Betriebsratsaufgaben zufallen könnten.
 
Wann ist ein Betriebsratsmitglied beispielsweise verhindert?
 
Wird einem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird während seines Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten zwar nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das Betriebsratsmitglied gilt im Fall des Erholungsurlaubs jedenfalls so lange als zeitweilig verhindert im Sinne von § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, wie es nicht seine Bereitschaft, während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt.
(BAG 2011)
 
Ist eine Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?
 
Zwar kann die Anzeige eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei einer Strafbehörde nach dem Bundesarbeitsgericht einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn es sich um wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben handelt oder eine solche auf haltlosen Vorwürfen aus verwerflichen Motiven, z.B. um dem Arbeitgeber zu schaden, beruht (BAG  1991).  Der Strafantrag eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs ist per se aber kein Grund zur fristlosen Entlassung der Mitglieder des Organs durch den angezeigten Arbeitgeber. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm


Donnerstag, 4. Juni 2015

Insichbeurlaubung - Verlängerug - Befristung - Pflichtenkollision

Wie lange währt die "Insichbeurlaubung" eines Beamten?

Als wichtiger Grund der Urlaubsverlängerung kommen ausschließlich bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange des Beamten in Betracht. Je länger Sonderurlaub gewährt werden soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass sich der Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich bis zu seiner Zurruhesetzung mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen hat. Daran besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat er gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Deshalb kann sich bei Anträgen auf Verlängerung einer Beurlaubung, auch wenn ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fortdauert, von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern. Dabei ist der aus demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährter Urlaub als Ganzes zu sehen. Handelt es sich um einen besonders langen Urlaub, so können die persönlichen Belange des Beamten an der Fortführung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses als wichtiger Grund  das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Beamten nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte etwa in einer "Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage" darstellt. Solche Fälle dürften selten auftreten. 


Nach Ablauf der Beurlaubung kann grundsätzlich eine Kollision der Verpflichtungen aus den beiden Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen auftreten, wenn das Arbeitsverhältnis über den Sonderurlaub hinaus fortbesteht und die Dienstpflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder aufleben. Naturgemäß führt dies zu einer Pflichtenverletzung aus zumindest einem Arbeitsverhältnis, da es dem Beamten unmöglich ist, beiden Verpflichtungen nachzukommen. Wie löst man dieses Problem?

Diese Pflichtenkollision kann jedoch entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden. Daher begründet diese Kollision weder einen wichtigen Grund, der die Interessen des Beamten über die öffentlichen Interessen stellt, noch stellt sie eine Zwangslage im oben genannten Sinne dar. Es ist dem Beamten zuzumuten, sich für einen der oben aufgezeigten Wege zu entscheiden. Die Befristungsabrede für das Arbeitsverhältnis wird vom BAG für zulässig erachtet. 

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