Donnerstag, 4. Juni 2015

Insichbeurlaubung - Verlängerug - Befristung - Pflichtenkollision

Wie lange währt die "Insichbeurlaubung" eines Beamten?

Als wichtiger Grund der Urlaubsverlängerung kommen ausschließlich bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange des Beamten in Betracht. Je länger Sonderurlaub gewährt werden soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass sich der Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich bis zu seiner Zurruhesetzung mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen hat. Daran besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat er gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Deshalb kann sich bei Anträgen auf Verlängerung einer Beurlaubung, auch wenn ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fortdauert, von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern. Dabei ist der aus demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährter Urlaub als Ganzes zu sehen. Handelt es sich um einen besonders langen Urlaub, so können die persönlichen Belange des Beamten an der Fortführung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses als wichtiger Grund  das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Beamten nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte etwa in einer "Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage" darstellt. Solche Fälle dürften selten auftreten. 


Nach Ablauf der Beurlaubung kann grundsätzlich eine Kollision der Verpflichtungen aus den beiden Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen auftreten, wenn das Arbeitsverhältnis über den Sonderurlaub hinaus fortbesteht und die Dienstpflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder aufleben. Naturgemäß führt dies zu einer Pflichtenverletzung aus zumindest einem Arbeitsverhältnis, da es dem Beamten unmöglich ist, beiden Verpflichtungen nachzukommen. Wie löst man dieses Problem?

Diese Pflichtenkollision kann jedoch entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden. Daher begründet diese Kollision weder einen wichtigen Grund, der die Interessen des Beamten über die öffentlichen Interessen stellt, noch stellt sie eine Zwangslage im oben genannten Sinne dar. Es ist dem Beamten zuzumuten, sich für einen der oben aufgezeigten Wege zu entscheiden. Die Befristungsabrede für das Arbeitsverhältnis wird vom BAG für zulässig erachtet. 

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Donnerstag, 29. Januar 2015

Aktuelle Entscheidung OVG Münster zur Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen

Eine Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, muss Angaben zu Anlass, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten und aus sich heraus verständlich sein.

Wegen der rechtlich erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Das verhindert, dass solche Anordnungen rein repressiven Charakter haben. Der Aufforderung müssen also tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.

Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Auch dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so dargestellt werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.

Weiterhin muss die Anordnung nach der Begründung des OVG Münster Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung machen. Die Behörde darf solche Angaben nicht dem Arzt überlassen. Vor allem gilt das, wenn der Beamte sich fachpsychiatrisch untersuchen lassen soll. Feststellungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Solche Eingriffe in das Recht des Beamten sind in besonderer Weise an Art. 2 Abs. 2 GG wie auch am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen.  Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm