Dienstag, 20. Januar 2015

Schlechtleistung Arbeitnehmer Abmahnung Kündigung

Eine Schlecht- oder Minderleitung des Arbeitnehmers rechtfertigt eine Kündigung nur dann, wenn dargestellt werden kann, dass die erbrachte Leistung dauerhaft nicht nur unerheblich unter der zu erbringenden bzw. dem im Durchschnitt als normal anzusehenden Wert der Leistung bleibt. Von einer erheblichen Leistungsminderung wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die erbrachte Leitung etwa 1/3 hinter der zu erwartenden Leistung zurückbleibt. Dabei setzt die verhaltensbedingte Kündigung voraus, dass dem Arbeitnehmer wegen der Minderleistung eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, was dann der Fall ist, wenn er weniger oder schlechter arbeitet, als er könnte.

Einer Kündigung muss eine einschlägige Abmahnung vorausgehen, damit der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden ist und sein Verhalten anpassen kann. Die Abmahnungen müssen klaren Kriterien genügen, damit sie wirksam sind und eine spätere Kündigung rechtfertigen können. Vor allem bei der Sachverhaltsdarstellung ist strikt darauf zu achten, dass keine allgemeinen Ausführungen oder Bezüge auf vergangene Sachverhalte erfolgen, weil jede Unklarheit der Abmahnung auf den Abmahnenden zurückfällt.

Rechtsanwalt Dr. Palm