Montag, 10. September 2012

Rechtsanwalt Dr. Palm Arbeitsgerichtsprozesse

Arbeitsgericht Siegburg

Wir prozessieren bundesweit, am häufigsten aber vor den Arbeitsgerichten in Bonn, Siegburg und Köln. Wir haben aber unter anderem auch arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Solingen, Gummersbach, Hagen, Wuppertal, Düsseldorf, Trier, Frankfurt, Gießen, Hamburg, Hamm, Oldenburg, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.

Kündigung Haschisch Kiffen Rechtsanwalt

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Gleisbauers, der wegen erhöhter Cannabinolwerte und betriebsärztlicher Sicherheitsbedenken entlassen worden war, zwar aus formalen Gründen für unwirksam erklärt.  Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung blieb aber erfolglos, da er in einem  sicherheitsrelevanten Bereich arbeite. Das Sicherheitsrisiko wegen seines Cannabiskonsums müsse der Arbeitgeber nicht eingehen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 19 Sa 306/12 und 324/12

Sonntag, 9. September 2012

Anwalt gegen Mobbing im Internet Cyber-Mobbing

Wir haben uns sehr viel mit Mobbing in Arbeitsverhältnissen befasst. In den meisten Fällen konnten wir den Opfern gut helfen, wenn auch die Idealvorstellungen, die mitunter in der Öffentlichkeit produziert werden, nicht der Wirklichkeit des Gerichtsalltags entsprechen. Cybermobbing ist eine technisch versierte Form des Mobbing. Die Schule ist deshalb ein idealer Ort dafür, weil sich die Community-Gemeinde und der Klassenverband überschneiden. Mobbing-Opfer haben plötzlich zwei Fronten, die vor allem die Schwierigkeit begründen, diese Angriffe für Dritte, die darüber zu urteilen haben, transparent zu rekonstruieren. Das Mobbing-Opfer scheint oft gegen Windmühlen zu reiten, was ihm die zusätzlich Häme der Angreifer einbringt. Die Gerichte müssen mit diesen Formen massiver Persönlichkeitsrechtsverletzung lernen, noch besser umzugehen.

"Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Internetbeleidigungen unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken. Sie stehen weder räumlich noch zeitlich in einer Beziehung zur Schule." So konstatierte es das VG Gelsenkirchen am 20.10.2010. Wenn es in dem seinerzeit zur Entscheidung stehenden Fall so gewesen sein mag, ist das hier nicht zu erörtern. Dass Internetaktivitäten eng an das schulische Leben gekoppelt sind und quasi eine gemischt real-virtuelle Sphäre bilden, weiß jeder Schüler inzwischen. Die unterschiedlichen Publizitätsgrade von Mitteilungen in Communities, auf Foren etc. schaffen erhebliche Gefahren und werfen die Frage auf, wie man sich dagegen effektiv wehrt, wenn die eigene Person diskreditiert wird. Cybermobbing ist ein Netzphänomen, aber die Mittel des Rechts unterscheiden sich nicht von denen, die auch in Konstellationen jenseits des Netzes ihre Anwendung finden. Im Netz kann nur das Problem sehr virulent werden, dass die Urheberschaften von inkriminierten Äußerungen oft schwer zu ermitteln sind. Wir haben hier einige Erfahrung in einigen sehr massiven Fällen gewonnen, in denen es um die Veröffentlichung von massiven Beleidigung, mehr oder minder pornografischen Darstellungen und ähnlichen Anwürfen auf die Persönlichkeit ging.

Das im Grundgesetz geregelte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre bzw. deren Grundbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft es auch das Recht auf Selbstbestimmung im Bereich der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts . Dieses Grundrecht des Einzelnen, selbst über die Verwendung seines Namens im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit zu bestimmen, steht auch Lehrern im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern ihrer Schule zu. Sie können diese Achtung von jedem anderen am Schulleben Beteiligten verlangen. Der Umstand, dass die (scheinbar) anonymen Kommunikations- und Äußerungsformen im Internet es als besonders verlockend erscheinen ließen, Lehrkräfte als „digitales Freiwild“ anzusehen, ändert hieran nach dem VG Hannover (2007) nichts. Die ohne Wissen und Genehmigung der Betroffenen vorgenommene Verbreitung der Namen von Lehrern in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Seite im Internet, die von diesen Lehrkräften gegen deren Willen ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das ihnen tatsächlich nicht zukommt und von ihnen als beleidigend empfunden wird, ist nach dem VG Hannover (2007) eine schwer wiegende Pflichtverletzung. Das kann Ordnungsmaßnahmen begründen. Das gilt nach dem Gericht insbesondere dann, wenn sich mehrere Schüler gemeinschaftlich daran beteiligen und damit rechnen müssen, dass diese Lehrkräfte anschließend im Bereich der Schulöffentlichkeit der Lächerlichkeit und dem Gespött anderer ausgesetzt werden. Hierdurch könne das für ein funktionierendes Schulleben unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen den verschiedenen Beteiligten in einer Schule nachhaltig beschädigt werden. Wichtig ist es, sich schnell zu wehren, um erstens dem Angreifer deutlich zu machen, dass er auf einen für ihn unangenehmen Widerstand stößt und zweitens die Verbreitung solchen Materials einzudämmen.

Leider beobachtet man trotz einer relativ aufgeklärten Öffentlichkeit, die das Thema längst kennt, dass solche Phänomene bagatellisiert werden. Schulleitungen sind um ihren guten Ruf besorgt. Systematisches Mobbing wird mit temporären Streitigkeiten verwechselt, die ähnlich wie frühere Schulhof-Balgereien zu sehen wären. Regelmäßig verkannt werden dabei die sehr viel effizienteren Methoden, die das Internet Übeltätern zur Verfügung stellt. Cybermobbing ist die digitale Überbietung der vormaligen Schulhofrangelei.

Wir haben juristisch den Schulalltag in vielfacher Hinsicht kennen gelernt - aus der Sicht von Lehrern, Eltern und Schülern. Wir können hier für Sie Verhandlungen führen, aber auch - wenn es anders nicht mehr geht - prozessieren. Auf jeden Fall versuchen wir sensible Lösungen zu finden, um wieder zu einem erträglichen Schulalltag zurückkehren zu können.

Kontaktieren Sie uns, schildern Sie Ihr Problem und wir melden uns umgehend.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Samstag, 8. September 2012

Kündigung Betriebsübergang Widerspruch Bonn

Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit, das heißt eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung unter Wahrung ihrer Identität auf einen anderen Inhaber übergeht. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung darüber setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst.

Wann erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht ordnungsgemäß?

Ob etwa der über den reinen Gesetzeswortlaut hinausgehende Hinweis, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen auf den neuen Betriebsinhaber übergehe, ausreicht, ist zweifelhaft. Soweit es um die Frage der Weitergeltung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geht, mag das genügen. Ob über die Sekundärfolgen des Betriebsübergangs, dessen wirtschaftliche und soziale Folgen, genügend informiert wurde, ist ein schwieriges Kapitel.

Soll ich einen Widerspruch einlegen oder nicht? 

Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang einen Widerspruch erklärt, so muss ihn der Arbeitgeber im verbleibenden Teil-Betrieb weiterbeschäftigen. Doch hat der Arbeitgeber überhaupt noch einen adäquaten Arbeitsplatz zu vergeben? Wenn nicht, kann der Arbeitgeber nämlich betriebsbedingt kündigen. Bei der Sozialauswahl ist übrigens zu berücksichtigen, dass - wenn der widersprechende Mitarbeiter einen zumutbaren Arbeitsplatz beim Betriebsübernehmer abgelehnt hat - er nicht verlangen kann, dass ein im Betrieb verbliebener Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigt wird. Denn der im Betrieb verbliebene Arbeitnehmer hat nicht die Chance zum Übernehmer des Betriebs zu wechseln.  Mit anderen Worten: Die betriebsbedingte Kündigung ist in dieser Konstellation ein echtes Risiko. 

Der Widerspruch ist als Gestaltungsrecht übrigens bedingungsfeindlich, weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden können. Nach dem Widerspruch ist der Übernehmer auch nicht mehr verpflichtet, den Arbeitnehmer zu übernehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet wurde. Von Widersprüchen sollte man also Abstand nehmen, wenn man sich das nicht genau überlegt hat, weil es regelmäßig dann keine Alternative mehr gibt.

Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht mangels bestehenden Arbeitsverhältnis ins Leere. Eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr. 
Fehlt es damit an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, nämlich am Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung, kann die Klageabweisung in einem Prozess gegen den Betriebsveräußerer allein damit begründet werden, es habe kein Arbeitsverhältnis (mehr) bestanden.

Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) führt allein eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Stellen Sie uns einfach per Email oder Telefon (0228/63 57 47) Ihr Problem vor. Wir reagieren umgehend. Schicken Sie uns Ihre Kündigung per Email, Fax (0228/65 85 28) oder Post zu, wir helfen Ihnen weiter.



Betriebsbedingte Kündigung Bonn Anwalt

Wenn ein Unternehmen umstrukturiert wird, Aufträge verliert, outsourct etc., kann es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen. Wir haben allerdings aus betriebsbedingte Kündigungen gesehen, hinter denen sich maßgeblich das Interesse versteckte, den Mitarbeiter auf diesem Wege aus dem Unternehmen zu entfernen. Hier gibt es aus anwaltlicher Perspektive gute Möglichkeiten, solche Vorgänge überprüfen zu können.

Betriebsbedingte Kündigungen müssen nicht so ohne weiteres vom Arbeitnehmer hingenommen werden. Andererseits sind in wirtschaftlich angespannten Zeiten wie den gegenwärtigen auch die Interessen des Arbeitgebers oft nachvollziehbar, Mitarbeiter zu entlassen, um schlimme Folgen für das Unternehmen abzuwenden. Hier gibt es diverse Fragen eines sozialen Interessenausgleichs. Grundüberlegung bei betriebsbedingten Kündigungen: Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Ist einem Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 von § 1 KSchG gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die soziale Auswahl erstreckt sich innerhalb des Betriebes bzw. der Verwaltung auf Arbeitnehmer, die miteinander verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach objektiven, d. h. arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der bisher ausgeübten Tätigkeit.

Zur Vergleichbarkeit hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit von Arbeitsplätzen scheidet aus, in denen eine anderweitige Beschäftigung nur auf Grund einer Vertragsänderung oder Änderungskündigung in Betracht kommt. Entfällt der Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch geringerwertige Tätigkeiten anzubieten, sofern im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein entsprechender Beschäftigungsbedarf absehbar ist. Auf zwei Kriterien ist hier zu achten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich die Sozialauswahl auf den Kreis derjenigen Arbeitnehmer, welche nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages und nach den maßgeblichen Arbeitsplatzanforderungen austauschbar sind. So wäre eine arbeitsvertragliche Überlegung die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern. Auch wenn der unterschiedliche Status als Arbeiter oder Angestellter seine frühere Bedeutung - etwa hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfristen - weitgehend verloren hat, zeigt doch nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Vergütungsgrundsätze gelten, dass auch nach der Vorstellung der Tarifparteien an die Status-Frage konkrete rechtliche Folgen geknüpft werden sollen. Im Übrigen geht es um die Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzanforderungen in sachlicher Hinsicht.

Stellen Sie uns einfach per Email oder Telefon (0228/63 57 47) Ihr Problem vor. Wir reagieren umgehend. Schicken Sie uns Ihre Kündigung per Email, Fax (0228/65 85 28) oder Post zu, wir helfen Ihnen weiter.




Kündigung Bonn Anwalt

Rechtsprobleme sind nicht immer angenehm. Wir versuchen daher für unsere Mandanten Lösungen zu finden, die nicht noch zusätzlichen Stress machen. Wir bevorzugen daher auch einen unkomplizierten Kommunikationsstil und haben keinen Spaß an Fassaden, wie sie anderenorts oft beobachtet werden.

Vorrangig haben wir Mandanten in Kündigungsschutzprozessen vertreten, aber selbstverständlich gibt es auch viele weniger einschneidende Auseinandersetzungen, die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen. Wie verhalte ich mich etwa im Fall einer Abmahnung? (Vgl. hier unsere "Gegnerliste").
Arbeitsrechtliche Kündigungen sind für die meisten Arbeitnehmer existenziell besonders einschneidend. Arbeitgeber geraten durch Kündigungen mitunter in unangenehme Prozesse und hohe Abfindungen können Betrieben Probleme bereiten.

In dieser Situation kann der Anwalt nicht alle Probleme lösen, aber oft die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer konstruktiv behandeln. Wichtig ist auch, dass der Anwalt die Dimensionen kennt, die für eine Abfindung heranzuziehen sind. 

Wir versuchen zügig einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien zu erzielen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Schicksal einer Kündigung hängt von vielen Momenten ab, grundsätzlich kommt es inhaltlich darauf an, ob es eine Kündigung ist, die ihre Gründe im Betrieb hat oder aber, ob es sich um personen- oder verhaltensbedingte Umstände des Arbeitnehmers handelt, die seine Entlassung rechtfertigen. Oft stehen Kündigungen auch im Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen. Bekomme ich eine Abfindung, wie hoch wird die Abfindung sein? Das Kündigungsschutzgesetz ist aber vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz, was mitunter Nichtjuristen nicht so leicht verstehen, zumal die Praxis ja auch ganz anders auszusehen scheint.

Stellen Sie uns einfach per Email oder Telefon Ihr Problem vor. Wir reagieren umgehend. Schicken Sie uns Ihre Kündigung per Email, Fax oder Post zu, wir helfen Ihnen weiter. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm




Arbeitsrecht nicht nur in Bonn

In den Rechtsgebieten "Arbeitsrecht" und "öffentliches Dienstrecht" haben wir in in unserer Kanzlei in fast zwanzig Jahren Mandanten vornehmlich in folgenden Bereichen bzw. Verfahren vertreten: Kündigung - Mobbing - Karenzentschädigung - Lohn - Überstunden - Zeugnis in Bonn, Siegburg, Aachen, Köln, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Hamburg und Berlin vertreten, wenn es zuvor nicht möglich war, außerprozessual die Streitigkeiten zu erledigen.

Je eher Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwalt aufsuchen, um so besser, denn die Klagefrist beträgt nur drei Wochen seit Zustellung bzw. Übergabe der Kündigung und mitunter ist es sinnvoll, diese Zeit noch zu außergerichtlichen Klärungen zu nutzen, die eher erschwert werden können, wenn Sie erst am letzten Tag des Ablaufs der Klagefrist erscheinen. Wir haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten und kennen auch gerade im Raum Bonn - Köln diverse Unternehmen einschließlich deren Abfindungspraxis. Gerade im Bereich "Telekommunikation" können wir die Gepflogenheiten der Branche und deren Praxis im Bereich des Arbeitsrechts gut einschätzen.


Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie einfach an oder schicken Sie ein Email. 


Rechtsanwalt Dr. Palm