Grundsätzliches
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur dann einen
Rechtsanspruch auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in
einem bestimmten Arbeitsbereich, wenn sich dies aus seinem Arbeitsvertrag
ergibt. Ansonsten kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts bestimmen,
wo er den Arbeitnehmer einsetzt. Das Direktionsrecht ermöglicht dem
Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
Leistungspflicht zu konkretisieren. Das kann sich im Einzelnen auf Zeit, Art
und Ort der Arbeitsleistung erstrecken. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers
kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag
eingeschränkt sein. Auch soweit eine solche Weisungsbefugnis besteht, ist der
Arbeitgeber allerdings verpflichtet, unter Beachtung des billigen Ermessens
i.S.v. § 315 BGB vorzugehen. Der jahrelange Einsatz eines Arbeitnehmers an
einem bestimmten Ort rechtfertigt für sich genommen nicht die rechtliche
Wertung, die Leistungspflicht sei örtlich konkretisiert worden. Eine jahrelange
Handhabung allein kann eine konkludente Änderungsvereinbarung nicht begründen.
Vielmehr müssen neben das jahrelang nicht ausgeübte Direktionsrecht weitere
Umstände treten, die den Schluss rechtfertigen, der Arbeitgeber wolle den
Arbeitnehmer zukünftig nur noch zu bestimmten Arbeiten an einem bestimmten Ort
heranziehen und der Arbeitnehmer nehme eine solche Beschränkung seiner
Einsatzmöglichkeiten an.
Umstandsmoment
Eine Konkretisierung als ein letztlich auf § 242 BGB
zurückzuführender Tatbestand des Vertrauensschutzes bedarf neben dem Zeitmoment
regelmäßig auch noch eines Umstandsmoments. Eine Konkretisierung des
Arbeitsvertrages, also eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem einseitig nicht mehr
veränderbaren Vertragsinhalt, tritt nicht allein dadurch ein, dass der
Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wird. Zum reinen Zeitablauf
müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der
Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie
bisher zu erbringen. Je länger der Arbeitnehmer eine bestimmte Stellung innehat
oder aber an einem bestimmten Ort tätig wird, desto geringere Anforderungen
sind an das Vorliegen zusätzlicher Umstände zu stellen.
Änderungskündigung
Wenn der Arbeitsvertrag einen bestimmten Arbeitsort
ausdrücklich festlegt, kann ein Beschäftigter
nicht gegen seinen Willen versetzt werden (LAG Rheinland-Pfalz - 6 Sa
871/03). In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber nicht auf sein
Direktionsrecht berufen. Die Versetzung führt zu einer Änderung des
Arbeitsvertrages. Das aber setzt eine Vereinbarung zwischen den Parteien des
Arbeitsvertrags voraus. Will sich der Arbeitgeber durchsetzen, muss er eine
Änderungskündigung erklären.
Arbeitgeber darf Mitarbeiter nach eigenem Ermessen
versetzen Ein Arbeitgeber darf
Mitarbeiter innerhalb des Betriebes nach eigenem Ermessen versetzen
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 10 Sa 612/04). Grenzen dieser
Weisungsbefugnis ergäben sich nur wie oben ausgeführt, wenn im Arbeitsvertrag
eine bestimmte Tätigkeit vereinbart oder die neue Tätigkeit nicht
„standesgemäß“ sei beziehungsweise zu Gehaltseinbußen führen würde. Das Gericht
wies mit seinem Urteil die Klage einer Krankenschwester ab. Die Klägerin wollte
erreichen, dass sie nur auf einer bestimmten Station eingesetzt werden dürfe.
Das Krankenhaus hatte dagegen argumentiert, in Ausübung des so genannten
Direktionsrechts obliege es den Vorgesetzten der Klägerin zu entscheiden, auf
welcher Station sie eingesetzt werden solle. Das LAG sah es auch so. Die
allgemeinen Leistungspflichten, die durch den Arbeitsvertrag beschrieben seien,
bedürften der Konkretisierung durch entsprechende Weisungen des Arbeitgebers.
Diesen Direktiven müsse der Mitarbeiter grundsätzlich Folge leisten. Das
entspricht auch diesem Fall: Umsetzung wegen gestörter Arbeitsatmosphäre war
rechtens.
Es ist Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf
Konfliktlagen reagieren will. Er ist nach dem Hessischen Landesarbeitsgericht
2011 nicht gehalten, anstelle einer Versetzung zunächst eine Abmahnung
auszusprechen, sondern kann zur Behebung eines Konflikts - unbeschadet des Streits
um seine Ursachen - einen Arbeitnehmer in eine andere Filiale versetzen.Auch
ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn dadurch schwere atmosphärische
Störungen in seinem Arbeitsbereich beigelegt werden können (Verwaltungsgericht
Koblenz - 2 K 1506/06.KO). Der Kläger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr.
Zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen war es zunehmend zu Störungen im
Arbeitsklima gekommen. Anlässlich eines Betriebsausflugs eskalierten die
Konflikte und es kam zu Handgreiflichkeiten. Der Dienstherr wies ihm daraufhin eine neue Stelle zu. Der
Kläger hielt seine Umsetzung für rechtswidrig, da kein sachlicher Grund für sie
vorliege. Es sei ermessensfehlerhaft gewesen sei, ausgerechnet ihn umzusetzen.
Im Übrigen habe er nunmehr gewichtige Nachteile zu erleiden, weil er seine alte
Fahrgemeinschaft nicht aufrechterhalten könne. Schließlich sei er für die neue
Stelle nicht hinreichend ausgebildet. Die Klage blieb erfolglos. Der Dienstherr
dürfe einen Beamten aus jedem sachlichen Grund umsetzen, erläuterte das
Verwaltungsgericht. Ein solcher liege vor, wenn die reibungslose Zusammenarbeit
innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Trübungen des
Vertrauensverhältnisses gestört sei. Vorliegend hätten zwischen dem Kläger und
den früheren Arbeitskollegen seit längerem schwere und nach dem Betriebsausflug
sogar massive und irreparable Spannungen bestanden. Es sei auch nicht
fehlerhaft gewesen, gerade den Kläger auszuwählen. Dem Dienstherrn stehe ein
sehr weiter Ermessensspielraum zu, den das Gericht nur auf Missbrauch hin zu
überprüfen habe. Missbräuchlich sei die Umsetzung aber nicht, denn es sei der
Kläger gewesen, mit dem die übrigen Kollegen Probleme im dienstlichen Umgang
gehabt hätten. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstherrn, für den Erhalt von
Fahrgemeinschaften zu sorgen. Vielmehr hätten Beamte ihren Wohnsitz so zu
wählen, dass sie ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß wahrnehmen könnten. Da auch
die Ausbildung zu der Stellenbeschreibung passe, wäre auch die vorgebrachte
Minderqualifikation nicht ersichtlich. Sofern die Erfüllung der neuen Aufgaben
in Einzelfällen gleichwohl mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei es
ihm im Übrigen zuzumuten, diese Probleme durch Rückfragen oder Fortbildungen zu
lösen.
BAT-Fall nach ArbG Frankfurt 22/5/4 Ca 1797/04: Der Wegfall
der Beschäftigungsmöglichkeit (hier in Frankfurt) führte bei Nichtannahme
desÄnderungsangebots durch eine gemäß § 53 Abs 3 BAT ordentlich unkündbare
Arbeitnehmerin zwangsläufig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da ein
milderes Mittel als das Angebot der Weiterbeschäftigung (konkret ging es um
einen Wechsel nach Berlin) nur bei einer Änderung der Unternehmerentscheidung
zur Verfügung gestanden hätte.
Es ist dabei nicht Sache des Arbeitsgerichts, an die Stelle
der getroffenen unternehmerischen Entscheidung eine andere
Unternehmerentscheidung zu setzen. Die unternehmerische Entscheidung als solche
ist frei. In Anerkennung dieser Freiheit der Unternehmerentscheidung wird von
den Arbeitsgerichten nicht geprüft, ob der Entschluss des Unternehmers, der
betrieblich umgesetzt wurde, wirtschaftlich sinnvoll war. Insbesondere ist
nicht zu prüfen, ob die durch die Kündigung zu erwartenden Vorteile in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die sich für den betreffenden
Arbeitnehmer ergeben. Auch umgesetzte Fehldispositionen sind hinzunehmen.
Eine Überprüfungsmöglichkeit würde dazu führen, dass die
wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Unternehmers unverhältnismäßig
eingeschränkt wäre. Bei einer Kündigung, die auf einer beschlossenen und dann
auch umgesetzten Betriebsänderung beruht, gibt es einen sachlich
anerkennenswerten Anlass für den Kündigungsausspruch. Gegenwärtig TVöD: Ein
Angestellter kann gemäß § 4 Abs 1 TVöD aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Die Abordnungsentscheidung muss aber -
wie es die Rechtsprechung konstatiert - den Grundsätzen der Billigkeit nach §
106 S 1 GewO, § 315 Abs 1 und Abs 3 BGB entsprechen. Aus einer
Abordnungsentscheidung muss hervorgehen, dass der Arbeitgeber eine
Abwägungsentscheidung getroffen hat, die auch die Interessen des Arbeitnehmers
berücksichtigt.
Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung
Nach dieser Theorie braucht der Arbeitnehmer einer
Versetzungsanordnung - im Fall des LAG Nürnberg im Jahre 2009: dauerhafte
Versetzung in eine andere, etliche Kilometer entfernte Filiale eines
Einzelhandelsbetriebes - nicht nachzukommen, wenn und solange der für beide
Filialen gebildete Betriebsrat dieser Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches
nicht zugestimmt hat. Stimmt der Betriebsrat der Versetzung aber nachträglich
zu, so erledigt sich das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG. Die
Arbeitnehmerin kann eine Rückversetzung in die ursprüngliche
Beschäftigungsfiliale nicht mehr wegen eines betriebsverfassungswidrigen
Zustands oder Verhaltens des Arbeitgebers verlangen. Ist in einem vor dem
01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag, der die Einstellung für eine bestimmte
Filiale enthält, eine Klausel enthalten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
nach den geschäftlichen Erfordernissen auch in einer anderen Filiale
beschäftigen kann, ist diese Versetzungsklausel nicht wegen Verstoßes gegen
AGB-Recht unwirksam. Eine ausdrückliche Festlegung, dass die Versetzung nur
nach billigem Ermessen erfolgen kann, ist nicht erforderlich. Die Entscheidung
des LAG ist noch nicht rechtskräftig.
Anders ist dagegen die Konstellation in der folgenden
Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.4.2005 (2 Sa
950/04):Arbeitsverweigerung wegen Änderung des Einsatzortes und außerordentliche
Kündigung
Der Kläger war bei einem Zeitarbeitsunternehmen als
Installateur beschäftigt. Der Beklagte besaß mehrere Niederlassungen im
Bundesgebiet. Der Kläger wurde zunächst in Koblenz eingesetzt. Nach dem
Arbeitsvertrag musste der Kläger unter anderem den Weisungen über die
Einteilung der bei den Kunden zu verrichtenden Tätigkeiten im gesamten
Bundesgebiet nachkommen. Eine weitere Klausel des Arbeitsvertrags beinhaltete,
dass die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle
des Arbeitgebers zu erbringen
sind.Anfang 2003 kündigte der Beklagte unwirksam den Kläger betriebsbedingt.
Daraufhin bot der Beklagte dem Kläger mehrfach eine Einsatzmöglichkeit in
Dresden an. Der Kläger lehnte die Einsätze auch nach entsprechender Abmahnung
immer mit der Begründung ab, dass er nach dem Arbeitsvertrag nur zu einem
Einsatz in Koblenz und in einer "Pendelentfernung" dazu verpflichtet
sei. Im Übrigen sei ein dauerhafter Einsatz in Dresden unzumutbar. Der Beklagte
kündigte daraufhin außerordentlich. Das ArbG gab der hiergegen gerichteten
Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LAG dieses Urteil auf und
wies die Klage ab. Der Beklagte war berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger wegen beharrlicher
Arbeitsverweigerung gemäß § 626 Abs.1 BGB außerordentlich zu kündigen. Eine
solche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragene
Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten will und auch nach einer Abmahnung
an diesem Verhalten festhält. Das war dem Kläger vorzuwerfen. Der Kläger wäre
zur Arbeitsaufnahme in Dresden verpflichtet gewesen. Da er nach dem
Arbeitsvertrag eine Arbeitseinteilung im gesamten Bundesgebiet nachkommen
musste, durfte der Beklagte ihm auch eine Tätigkeit in Dresden zuweisen. Etwas
anderes ergab sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus der
Vertragsklausel, wonach die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag am jeweiligen Sitz
der den Arbeitnehmer betreuenden Geschäftsstelle des Beklagten zu erbringen
waren. Hierbei handelt es sich lediglich um die Vereinbarung des
Erfüllungsortes zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistungen und nicht um
eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Der Beklagte hat
mit der Zuweisung von Arbeitseinsätzen in Dresden auch nicht gegen sein
Direktionsrecht verstoßen. Er hat glaubhaft dargelegt, dass es im fraglichen
Zeitraum in der Nähe von Koblenz keine Einsatzmöglichkeiten für einen weiteren
Installateur gab. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, einen der schon
vorher im Raum Koblenz eingesetzten Installateure nach Dresden zu versetzen, um
einen wohnortnahen Einsatz des Klägers zu ermöglichen.
Hier einige wichtige Differenzierungen:
Eine Umsetzung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts einen neuen Arbeitsplatz zuweist.
Voraussetzung ist aber, dass dem Arbeitnehmer keine andere als die geschuldete
Arbeit und kein anderer als der vertraglich festgelegte Arbeitsort zugewiesen
wird. Das ist etwa der Fall, wenn dem Arbeitnehmer an seinem bisherigen
Arbeitsplatz eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, und die zu erbringende
Arbeitsleistung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Berufsbild gehört.
Weisungsbefugnis - Entgeltgruppe TVöD -
Qualifikationsmerkmale
Die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren
Entgeltgruppe ist dann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn der
Arbeitnehmer die höhere Vergütung bei gleich bleibenden Qualifikationsmerkmalen
nur aufgrund des Bewährungsaufstieges erzielt hat und die neu zugewiesene
Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entspricht, hat das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen 2010 festgestellt.
Eine Beschränkung kann sich insbesondere im Rahmen des
Vollzugs des Arbeitsverhältnisses
ergeben. Das kann der Fall sein, wenn sich das Arbeitsverhältnis nach
mehrjähriger Dauer auf eine bestimmte Tätigkeit oder auf einen bestimmten
Arbeitsort beschränkt hat. Insoweit kann sich eine Beschränkung des dem
Arbeitgeber prinzipiell zustehenden Weisungsrechtes ergeben. Die Umsetzung
eines Arbeitnehmers auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz, ohne dass sich
an der Höhe der Lohnzahlung etwas ändern muss, ist unzulässig. Eine solche
Maßnahme ist nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.
Das Bundesarbeitsgericht stellte dazu fest, dass die
Umsetzung auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz nicht zulässig sei. Der
klagende Arbeitnehmer sah sich im vorliegenden Fall - trotz gleicher Entlohnung
- durch die "Versetzung" beruflich und sozial degradiert. Auch das
Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgeber reiche dazu nicht aus. Allenfalls
sei eine Umsetzung hinzunehmen, wenn die dort abverlangte Arbeit der früheren
gleichwertig sei. Wolle ein Arbeitgeber von sich aus die Arbeitsbedingungen
einseitig verändern, müsse er dazu eine Änderungskündigung aussprechen (So das
BAG 1996-04-24 -4 AZR 976/94).Was ist dagegen eine Versetzung?
Man muss dabei unterscheiden: Eine arbeitsvertragliche
Versetzung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ein
geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der
Arbeit übertragen wird. Eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung ist die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von
einem Monat überschreitet, oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden
ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist - vgl. dazu § 95 Abs. 3 BetrVG. Der
Betriebsrat ist dann bei einer Versetzung einzuschalten, wenn eine Versetzung
im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt.Das ist der Fall, wenn- dem
Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,- die Zuweisung die
voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet, oder- mit einer
erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu
leisten ist.
Wann kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer
Versetzung einen neuen Arbeitsplatz zuweisen?
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist nur dann
möglich, wenn- der Arbeitsvertrag, ein
Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung
enthält,- der Arbeitnehmer damit
einverstanden ist.Aber auch dann ist zu fragen, ob die Versetzung in die andere
Niederlassung zulässig ist. Das hängt davon ab, ob der Arbeitsplatz in der
bisherigen Zweigstelle ersatzlos entfallen ist. Bei bestehender
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht kein Grund, einen
Mitarbeiter in eine andere Niederlassung zu versetzen. Den Arbeitgeber
trifft die Nachweispflicht, dass tatsächlich der Arbeitsplatz weggefallen ist
und keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit am bisherigen Arbeitsplatz besteht. Im übrigen
ist ähnlich wie bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten
Kündigung die soziale Schutzwürdigkeit zu prüfen. Eine Sozialauswahl über
mehrere Filialen, die über die Bundesrepublik verteilt sind, kann dann nicht
erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag ausschließlich zur
Arbeitsleistung in einer Filiale eingestellt wurde.
Versetzung mit BegründungWenn ein Arbeitnehmer an einen
anderen als den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden
soll, bedarf es grundsätzlich einer Begründung.
Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag eine ausdrückliche
Versetzungsklausel enthält, wie das
Arbeitsgericht Frankfurt/M. ausgeführt hat. Der Frau war zunächst von der Bank
gekündigt worden. Später wurde die Kündigung aber wieder zurückgenommen und sie
ohne Angabe von Gründen in einer anderen Abteilung weiter beschäftigt. Vor
Gericht berief sich das Unternehmen auf eine Versetzungsklausel im
Arbeitsvertrag. Deshalb könne ein Arbeitnehmer immer die Angabe von Gründen
verlangen, wenn er an einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz
versetzt werden soll, erläuterte das Gericht (Arbeitsgericht Frankfurt - 9 Ca
4956/02).
Wie reagiere ich auf eine solche Maßnahme richtig?
Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer einer unwirksamen
Versetzung nicht Folge zu leisten. Aber das schafft das Risiko einer
verhaltensbedingten Kündigung, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme doch vom
Arbeitsgericht als rechtmäßig erachtet wird. Also sollte man die Zuweisung des
neuen Arbeitsplatzes unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Kontrolle zunächst
akzeptieren. Leistet ein Arbeitnehmer
längere Zeit einer an sich unzulässigen Zuweisung eines Arbeitsbereiches Folge,
kann hierin u.U. eine stillschweigende Vertragsänderung zu sehen sein (BAG v.
19.06.1986, DB 1986, 2604 sowie BAG v. 20.05.1976, BB 1976, 1128).Wie reagiere
ich auf eine solche Maßnahme richtig?Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer
einer unwirksamen Versetzung nicht Folge zu leisten. Aber das schafft das Risiko
einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme doch
vom Arbeitsgericht als rechtmäßig erachtet wird. Also sollte man die Zuweisung
des neuen Arbeitsplatzes unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Kontrolle
zunächst akzeptieren. Leistet ein
Arbeitnehmer längere Zeit einer an sich unzulässigen Zuweisung eines
Arbeitsbereiches Folge, kann hierin u.U. eine stillschweigende Vertragsänderung
zu sehen sein (BAG v. 19.06.1986, DB 1986, 2604 sowie BAG v. 20.05.1976, BB
1976, 1128).Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer einer unwirksamen Versetzung
nicht Folge zu leisten. Aber das schafft das Risiko einer verhaltensbedingten
Kündigung, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme doch vom Arbeitsgericht als
rechtmäßig erachtet wird. Also sollte man die Zuweisung des neuen
Arbeitsplatzes unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Kontrolle zunächst
akzeptieren. Leistet ein Arbeitnehmer
längere Zeit einer an sich unzulässigen Zuweisung eines Arbeitsbereiches Folge,
kann hierin u.U. eine stillschweigende Vertragsänderung zu sehen sein (BAG v.
19.06.1986, DB 1986, 2604 sowie BAG v. 20.05.1976, BB 1976, 1128). Leistet ein Arbeitnehmer längere Zeit einer an sich
unzulässigen Zuweisung eines Arbeitsbereiches Folge, kann hierin u.U. eine
stillschweigende Vertragsänderung zu sehen sein (BAG v. 19.06.1986, DB 1986,
2604 sowie BAG v. 20.05.1976, BB 1976, 1128).
Veränderung der Arbeitszeit und BetriebsratDie bloße
Veränderung der Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer stellt weder eine
Einstellung noch eine Versetzung i.S.v. § 99 Abs.1 BetrVG dar. Ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt daher nur bei zusätzlicher
Veränderung des Arbeitsbereichs oder unter den Voraussetzungen von § 87 Abs.1
BetrVG in Betracht.
Ein Beispielfall
Kann ein Arbeitgeber eine Stationsschwester gegen ihren
Willen nach 26 Jahren mit der Leitung einer anderen Station betrauen?
Unterliegt diese Ver- bzw. Umsetzung der Mitbestimmung des Personalrats? Vgl.
dazu BAG (Bundesarbeitsgericht) in dem Urteil vom 24. April 1996 (5 AZR
1031/94).Eine Krankenschwester wurde nach langjähriger Arbeit auf einer Station mit 24 Betten von ihrem Arbeitgeber
aus dienstlichen Gründen als Stationsleitung auf eine andere Station mit 36
Betten umgesetzt. Die Krankenschwester klagte und blieb auch vor dem BAG erfolglos.
Das BAG führte unter anderem aus: „Kraft seines Direktionsrechts bestimmt der
Arbeitgeber die näheren Einzelheiten der Erbringung der geschuldeten
Arbeitsleistung, vor allem deren Ort, Zeit und näheren Inhalt." Dabei muss
der Arbeitgeber die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 BGB
einhalten (...). Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die
wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen
angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der
gerichtlichen Kontrolle ...." Die Umsetzung der Klägerin als
Stationsleiterin überschritt nicht die Grenzen billigen Ermessens. Der
Arbeitgeber muss bei Ausübung seines Direktionsrechts zur Behebung von Leistungsmängeln zwar
stets das ‘mildeste Mittel’ anwenden, doch das ist nach BAG die Abmahnung, in
der neben der Benennung der Mängel für den Fall der Wiederholung auch noch eine
Kündigung angedroht wird. Auch bei einer sog „Strafversetzung“ gilt nichts
anderes. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen
reagieren will. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, in solchen Situationen
anstelle einer Umsetzung eine Abmahnung auszusprechen. Eine Umsetzung könne
durchaus im beiderseitigen Interesse liegen.Auch zu der Frage der Mitbestimmung
durch den Personalrat nahm das Gericht Stellung. Nach der einschlägigen Norm
hat der Personalrat in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
mitzubestimmen bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder der
Umsetzung innerhalb derselben Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des
Dienstortes verbunden ist. Eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle liegt
nicht vor, denn die Klägerin ist nach wie vor in derselben Dienststelle,
nämlich im selben Kreiskrankenhaus tätig.
Klageantrag
Bei einem Streit über die Berechtigung einer
Versetzungsmaßnahme hat der Arbeitnehmer grundsätzlich zwei Wahlmöglichkeiten.
Er kann entweder die Versetzung über eine Feststellungsklage angreifen oder
aber eine Leistungsklage auf Beschäftigung in Form einer Klage auf künftige
Leistung gem. § 259 ZPO erheben. Insofern besteht nach der Rechtsprechung kein
Vorrang der Leistungsklage. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht beide Klagen
nebeneinander geltend machen. Das gilt aufgrund des einfachen Umstands, dass
von einer Beschäftigungsklage als Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO
die Frage der Wirksamkeit der (konkreten) Versetzungsmaßnahme bereits
vollständig erfasst ist. Man kann den Beschäftigungsantrag stellen und den
Feststellungsantrag hilfsweise für den
Fall des Unterliegens mit der Beschäftigungsklage stellen.
Ausschlussfristen - Verwirkung
Bei der Frage nach der Wirksamkeit einer
Versetzungserklärung der Beklagten geht es nach dem Arbeitsgericht Berlin aus
dem Jahre 2005 nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Es geht - um
die (negative) Feststellung alltäglich neu entstehender Verpflichtungen der
Klägerin, Weisungen der Beklagten auf Grund der Versetzungserklärung Folge zu
leisten. Zu prüfen ist aber immer, ob längere Zeiten, in denen Arbeitnehmer
sich nicht gegen die Maßnahme wenden (Umstandsmoment und Zeitmoment), zu einer
Verwirkung des Anspruchs führen. Bei der Verwirkung handelt es sich um einen
Fall unzulässiger Rechtsausübung. Die liegt vor, wenn infolge der verspäteten
Geltendmachung eines Rechtes nach Treu und Glauben, dem Gegner nicht mehr
zugemutet werden kann, dieser Forderung ausgesetzt zu sein.