Montag, 16. September 2013

Aktuelle Tendenzen Mobbing Beamte

Immer wieder sind auch Verwaltungsgerichte aufgerufen, Mobbing-Entscheidungen zu treffen. Dabei stellen sich hier dieselben Probleme wie in Arbeits- und Anstellungsverhältnissen. Allerdings kann es hinsichtlich der Frage des Schadensersatzanspruchs Besonderheiten geben. Das VG Ansbach hat im Juni 2013 gegen einen Beamten entschieden, der eine Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erhoben hat. Die - wie das Gericht betont! - "zehnseitige(n) Aufstellung" von Ereignissen, auf die sich der Kläger ohne weitere Erläuterung berufe, umfasse eine Vielzahl von Vorfällen in äußerst knapper und für einen Außenstehenden teilweise nur schwer verständlichen Art und Weise.  Das reiche nicht zu erkennen, dass es sich hier um ein systematisches Vorgehen gehandelt hat oder ob stattdessen Konflikte aus einer anderen Sphäre resultieren, die nichts mit der Verletzung der Fürsorgepflicht zu tun habe. Der Vortrag sei nicht substantiiert genug. Das ist eine geradezu klassische Begründung. 


Das VG Regensburg hat im März 2013 zu den Voraussetzungen einer "Mobbing-Klage" Ausführungen gemacht. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage sei es, dass der behauptete Schadensersatzanspruch einschließlich Schmerzensgeld vom Kläger vor Erhebung der Klage gegenüber dem Beklagten im Wege des Antrags geltend gemacht wird. Eine Ankündigung reicht nicht. Es bedurfte daher keiner weiteren Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 45 BeamtStG) ein Beamter Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen Dienstherrn geltend machen kann.  Ob eine schuldhafte Verletzung des Dienstherrn nach § 618 BGG ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB begründen könne, auch wenn keine unerlaubte Handlung vorliegt, sei streitig.  Soweit Schadensersatzansprüche scheitern, wären auch Schmerzensgeldansprüche nicht begründet.  

Rechtsanwalt Dr. Palm