Wann erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht
ordnungsgemäß?
Ob etwa der über den reinen Gesetzeswortlaut hinausgehende
Hinweis, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen auf
den neuen Betriebsinhaber übergehe, ausreicht, ist zweifelhaft. Soweit es um
die Frage der Weitergeltung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
geht, mag das genügen. Ob über die Sekundärfolgen des Betriebsübergangs, dessen
wirtschaftliche und soziale Folgen, genügend informiert wurde, ist ein
schwieriges Kapitel.
Soll ich einen Widerspruch einlegen oder nicht?
Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang einen
Widerspruch erklärt, so muss ihn der Arbeitgeber im verbleibenden Teil-Betrieb
weiterbeschäftigen. Doch hat der Arbeitgeber überhaupt noch einen adäquaten
Arbeitsplatz zu vergeben? Wenn nicht, kann der Arbeitgeber nämlich
betriebsbedingt kündigen. Bei der Sozialauswahl ist übrigens zu
berücksichtigen, dass - wenn der widersprechende Mitarbeiter einen zumutbaren
Arbeitsplatz beim Betriebsübernehmer abgelehnt hat - er nicht verlangen kann,
dass ein im Betrieb verbliebener Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl
berücksichtigt wird. Denn der im Betrieb verbliebene Arbeitnehmer hat nicht die
Chance zum Übernehmer des Betriebs zu wechseln.
Mit anderen Worten: Die betriebsbedingte Kündigung ist in dieser Konstellation
ein echtes Risiko.
Der Widerspruch ist als Gestaltungsrecht übrigens
bedingungsfeindlich, weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein
Schwebezustand zugemutet werden können. Nach dem Widerspruch ist der Übernehmer
auch nicht mehr verpflichtet, den Arbeitnehmer zu übernehmen. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang nach § 613 a
Abs. 5 BGB ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet wurde. Von
Widersprüchen sollte man also Abstand nehmen, wenn man sich das nicht genau
überlegt hat, weil es regelmäßig dann keine Alternative mehr gibt.
Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach
Betriebsübergang geht mangels bestehenden Arbeitsverhältnis ins Leere. Eine
gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist
aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr.
Fehlt es damit an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung,
nämlich am Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung, kann
die Klageabweisung in einem Prozess gegen den Betriebsveräußerer allein damit
begründet werden, es habe kein Arbeitsverhältnis (mehr) bestanden.
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